Allgem. Geschäftsbedingungen
In diesem Beitrag informieren wir dich über unsere AGB.
Sie gelten für alle erteilten Aufträge, sofern keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
Gerne vereinbaren wir Rahmenverträge zu angepassten Bedingungen, die unsere langfristige Zusammenarbeit auf eine gemeinsame Grundlage stellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - DIE ÜBERSETZUNGSAGENTUR Sàrl
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma DIE ÜBERSETZUNGSAGENTUR Sàrl (nachfolgend Agentur genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Erklärungen zur Annahme einer Beauftragung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Agentur.
(2) Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Angestellten der Agentur sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Rabatte und Nachlässe werden nur unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass der Kunde mit seiner Zahlung nicht in Verzug gerät.
(5) Zur Erfüllung ihrer Leistung darf die Agentur unabhängige Übersetzungsbüros beauftragen.
§3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Agentur genannten Preise (ggf. zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer). Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
§4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Agentur die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Agentur (von der Agentur beauftragte Übersetzungsbüros) oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, ihre Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüIlten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Agentur von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die Agentur die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Agentur.
(5) Die Agentur ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die Agentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere der Vorlage eines einwandfrei lesbaren Textes.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Agentur berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§5 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der Agentur verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Der abnahmereife Übersetzungstext gilt mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach dessen Zugang bei dem Kunden als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme berechtigterweise in Schriftform verweigert. Unwesentliche Mängel berechtigten nicht zur Abnahmeverweigerung.
(3) Eine Abnahme des Übersetzungstextes durch den Kunden des Kunden gilt ebenfalls im Verhältnis der Agentur zu ihrem Kunden.
§6 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Übersetzung.
(2) Der Kunde muss der Agentur Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Agentur unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Übersetzung einen Mangel aufweist, steht der Agentur zunächst das Recht zu, innerhalb einer vom Kunden zu gewährenden angemessenen Frist eine Nachbesserung durchzuführen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Übersetzungsmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Textvorlagen, auf kundeneigener Terminologie (soweit sie der Agentur nicht bekannt ist) oder nicht vorhandenen Textzusammenhängen beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Agentur. Ebenso stellen Stilfragen keine zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten oder Schadensersatzansprüchen berechtigenden Mängel dar.
(5) Ansprüche wegen Mängel gegen die Agentur stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(6) Alle zum Druck vorgesehenen Übersetzungsarbeiten müssen der Agentur vor dem Druck zwecks Korrekturlesung vorgelegt werden; anderenfalls kann der Kunde wegen eines Mangels gegen die Agentur weder Gewährleistungsrechten oder Schadensersatzansprüchen geltend machen.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Agentur aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zusteht, behält sich die Agentur das Eigentum an der Übersetzung vor.
(2) Die Übersetzung bleibt Eigentum der Agentur. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Agentur als Hersteller, aber ohne Verpflichtung für sie.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Agentur ab. Die Agentur ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Agentur abgetretenen Forderungen für Rechnung der Agentur im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Agentur hingewiesen und muss diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Agentur ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§8 Zahlung
(1) Die Agentur ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Bei Nichtleistung der Zahlung gerät der Kunde mit dem Ablauf von 30 Tage nach der Stellung der Rechnung oder durch eine Mahnung in Verzug.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Agentur über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto der Agentur gutgeschrieben ist.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verlangen. Zudem entfallen von der Agentur gewährte Rabatte und Nachlässe im Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges. Des Weiteren hat die Agentur einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Kostenbetrags von € 10,00 für den durch den Verzug entstandenen Aufwand; Der Agentur bleibt das Recht vorbehalten höhere Kosten nachzuweisen, dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.
(5) Wenn der Agentur Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Agentur andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Agentur berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Agentur ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§9 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Agentur garantiertes Beschaffenheitsmerkmal ihrer Übersetzung bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Agentur entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
(4) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Bergisch Gladbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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Christian Faust
Fachübersetzer
Christian ist staatlich geprüfter Fachübersetzer und seit über 30 Jahren freiberuflich in der Übersetzungsbranche tätig.
Zu seinen Kunden zählen namhafte Industrieunternehmen, die auf sein Know-how und seine Erfahrung bauen.
Sein Steckenpferd ist die Umsetzung von Innovationen in Vorteile für seine Kunden. Deshalb hat er LoLa, MAeX®️ & CO entwickelt.
Besonders gerne hört er in Beratungsgesprächen den Satz: „Das machen wir immer so!“
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